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Ratgeber

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, ohne Zuzahlung für Sie.

  • ca. 6 Min. Lesezeit
  • Praxisnah & verständlich
  • Aktuell für 2026
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Pauschale

bis 42 € / Monat

Anspruch

ab Pflegegrad 1

Kosten

0 € Zuzahlung

Inhalt

  1. 01Definition und Abgrenzung
  2. 02Anspruchsvoraussetzungen
  3. 03Zugelassene Produkte (Produktgruppe 54)
  4. 04Selbstbeschaffung vs. Leistungserbringer
  5. 05Abrechnung ohne Eigenkosten
  6. 06Antrag in vier Schritten
  7. 07Typische Fehler und Missverständnisse
  8. 08Häufige Fragen

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Monatlich bis 42 € über die Pflegekasse, ohne Vorkasse.

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Definition und Abgrenzung

§ 40 SGB XI unterscheidet zwischen technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollator, Pflegebett, Duschhocker) und Hilfsmitteln, die wegen ihrer Beschaffenheit nur einmal verwendet werden können. Letztere werden als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezeichnet, umgangssprachlich oft als kostenlose Pflegehilfsmittel oder Pflegebox bezeichnet.

Sie dienen dem Infektionsschutz und der hygienischen Versorgung in der häuslichen Pflege. Typische Produkte sind Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen und Mundschutz. Der Gesetzgeber will verhindern, dass diese laufenden Kosten allein bei pflegenden Angehörigen verbleiben.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Inkontinenzmaterial, technische Hilfsmittel und Pflegebett-Ausstattung werden über separate Verordnungs- bzw. Antragswege abgerechnet. Sie belasten die 42-Euro-Pauschale für Verbrauchsmittel nicht. Beide Leistungsarten können parallel genutzt werden.

Rechtliche Grundlage § 40 Abs. 2 SGB XI

Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung ist als Pauschale ausgestaltet: Es wird nicht jede einzelne Packung Handschuhe geprüft, sondern der monatliche Gesamtwert der gelieferten Ware.

Leistungserbringer müssen nach § 127 SGB V bzw. den Vorgaben der Pflegekassen zugelassen sein und dürfen nur Produkte aus dem Hilfsmittelverzeichnis abrechnen.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch ist gesetzlich klar definiert. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht Ihnen die volle monatliche Pauschale zu:

1. Anerkannter Pflegegrad

Pflegegrad 1 bis 5. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht voller Anspruch auf die Pauschale.

2. Häusliche Pflege

Pflege in der eigenen Wohnung, beim Angehörigen, in betreutem Wohnen oder in einer Pflege-WG. Nicht im vollstationären Pflegeheim.

3. Private Pflegeperson

Mindestens eine private Person unterstützt bei der Pflege. Rein professionelle Versorgung ohne Angehörigenanteil begründet meist keinen Anspruch.

Sonderfälle und Grenzfälle

Betreutes Wohnen / Pflege-WG

Anspruch besteht, wenn eine private Pflegeperson (Angehöriger, Nachbar) pflegerische Tätigkeiten übernimmt. Die reine hauswirtschaftliche Betreuung durch die Einrichtung reicht nicht.

Kombination mit Pflegedienst

Auch wenn ein ambulanter Dienst Grundpflege leistet, können Angehörige parallel Pflegehilfsmittel nutzen, solange häusliche Pflege durch private Personen mitbesteht.

Kurzzeit im Heim

Während einer Kurzzeitpflege im Heim entfällt der Anspruch für diesen Zeitraum. Nach Rückkehr zu Hause besteht er wieder.

Mehrere Pflegepersonen

Es gibt nur eine Pauschale pro pflegebedürftiger Person, unabhängig davon, wie viele Angehörige pflegen.

Zugelassene Produkte (Produktgruppe 54)

Erstattet werden ausschließlich Produkte aus der Anlage 2 des Hilfsmittelverzeichnisses, Produktgruppe 54. Allgemeine Drogerieartikel wie Shampoo, Hautcreme oder normale Reinigungsmittel sind nicht enthalten.

Händedesinfektion

Vor und nach jeder pflegerischen Tätigkeit. Wirksamkeitsbereich mindestens begrenzt viruzid. Typischer Verbrauch: 250 bis 500 ml pro Monat bei täglicher Pflege.

Flächendesinfektion

Für Kontaktflächen im Pflegeumfeld. Nicht für den allgemeinen Hausputz. Einwirkzeit und Dosierung laut Hersteller beachten.

Einmalhandschuhe

Schutz bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten. Nitril, Latex oder Vinyl. Größe passend wählen. Verbrauch variiert stark: 50 bis 200 Stück monatlich.

Bettschutzeinlagen

Saugende Einmalunterlagen (40×60 cm oder 60×90 cm). Schützen Matratze und Bettwäsche. Besonders bei Inkontinenz oder Bettlägerigkeit wichtig.

Schutzschürzen

Einwegschürzen zum Schutz der Kleidung bei Körperpflege im Bett oder beim Waschen.

Mund-Nasen-Schutz

Medizinische Masken nach EN 14683. Besonders bei immungeschwächten Personen oder Atemwegsinfekten.

Verbrauch realistisch planen

Die 42-Euro-Pauschale deckt bei sinnvoller Zusammenstellung in der Regel den Bedarf eines durchschnittlichen Haushalts ab. Bei intensiver Pflege (z. B. mehrfach tägliche Grundpflege, Demenz mit Inkontinenz) kann der Bedarf an Handschuhen und Bettschutzeinlagen höher sein. Fertige Pflegeboxen sind auf typische Verbrauchsmuster abgestimmt.

Beispiel-Zusammenstellungen für 42 Euro

ProfilTypische InhalteFür wen geeignet
BasisHandschuhe, Händedesinfektion, 25 BettschutzeinlagenGelegentliche Pflege, PG 1 bis 2
StandardHandschuhe, Desinfektion, Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen, MaskenTägliche Grundpflege, PG 2 bis 3
IntensivMehr Handschuhe, große Bettschutzpackung, Schutzschürzen, DesinfektionBettlägerigkeit, mehrfach tägliche Pflege

Die genaue Zusammenstellung hängt vom Anbieter ab. Über Pflegeboxen können Sie Profile vergleichen.

Rechtliche Details zu § 40 Abs. 2

Die Pauschale ist eine Sachleistung, keine Geldleistung. Die Pflegekasse erstattet den Wert der gelieferten Ware, nicht einen Barbetrag. Deshalb ist ein Leistungserbringer mit Direktabrechnung der praktikabelste Weg.

Mehrere Leistungserbringer dürfen nicht parallel für dieselbe Person im selben Monat abrechnen. Ein Wechsel ist jederzeit möglich, muss aber beim alten Anbieter beendet werden, bevor der neue abrechnet.

Bei Ablehnung durch die Pflegekasse steht Ihnen Widerspruch zu. Häufige Ablehnungsgründe: fehlender Pflegegrad, vollstationäre Unterbringung oder fehlende häusliche Pflege durch private Personen.

Selbstbeschaffung vs. Leistungserbringer

KriteriumSelbstbeschaffungLeistungserbringer (Direktabrechnung)
VorkostenJa, Erstattung nachträglichNein bei Genehmigung
AufwandBelege sammeln, einreichen, wartenEinmal Antrag, monatliche Lieferung
ProduktauswahlFrei im Handel, muss PG 54 seinSortiment des Anbieters
FehlerrisikoHöher (falsche Produkte, Fristen)Geringer, Anbieter prüft Zulassung
Typisch fürGelegentlicher Bedarf, EinzelkäufeRegelmäßige monatliche Versorgung

Abrechnung ohne Eigenkosten

Der etablierte Weg über einen zugelassenen Leistungserbringer: Sie stellen einmalig einen Antrag auf Kostenübernahme und erteilen eine Abtretungserklärung. Der Anbieter liefert die Ware und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Für Sie entstehen keine Vorkosten, sofern der monatliche Warenwert innerhalb der Pauschale liegt.

Wichtig zur Pauschale

Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Planen Sie die monatliche Versorgung daher regelmäßig. Pro Jahr sind das bis zu 504 Euro, die bei Nichtnutzung verloren gehen.

Antrag in vier Schritten

1

Pflegebox zusammenstellen

Wählen Sie eine fertige Pflegebox oder stellen Sie Ihre Lieferung aus Einzelprodukten bis maximal 42 Euro monatlich zusammen.

2

Antrag online ausfüllen

Versicherungsdaten, Pflegegrad und Kontaktinformationen angeben. Kein Arztrezept erforderlich.

3

Direktabrechnung mit der Pflegekasse

Mit der Abtretungserklärung übernimmt der Leistungserbringer die Abrechnung. Keine Quittungen sammeln.

4

Monatliche Lieferung

Nach Genehmigung erfolgt die Lieferung diskret nach Hause. Versorgung jederzeit anpassbar oder beendbar.

Anbieterwechsel und Kündigung

Ein Wechsel des Leistungserbringers ist jederzeit möglich. Kündigen Sie beim alten Anbieter schriftlich und stellen Sie beim neuen Anbieter einen neuen Antrag. Es darf pro Monat nur ein Anbieter abrechnen. Doppelabrechnungen führen zu Rückforderungen durch die Pflegekasse.

Typische Fehler und Missverständnisse

Falsch. Ab Pflegegrad 1 besteht voller Anspruch auf 42 Euro monatlich. Zusätzlich Entlastungsbetrag (131 Euro) und Wohnraumanpassung.

Für die Verbrauchspauschale nach § 40 SGB XI ist kein Arztrezept erforderlich.

Nein. Die monatliche Pauschale verfällt am Monatsende.

Die Pauschale gilt ausschließlich bei häuslicher Pflege.

Nur gelistete Medizinprodukte aus PG 54 sind erstattungsfähig. Haushaltshandschuhe aus dem Supermarkt sind nicht abrechenbar.

Häufige Fragen

Ja. Ab anerkanntem Pflegegrad und häuslicher Pflege übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro. Bei Direktabrechnung über die Odenwald PflegeBox entstehen Ihnen keine Vorkosten.

Seit der Pflegereform gilt die monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ältere Angaben zu 40 oder 60 Euro beziehen sich auf frühere Regelungen oder andere Leistungsarten.

Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Mehr dazu im Leitfaden Pflegegrad beantragen.

Bei der Odenwald PflegeBox ist der Versand kostenfrei innerhalb der Pauschale.

Endet der Pflegegrad oder zieht die Person ins Heim, entfällt der Anspruch. Leistungserbringer unverzüglich informieren.

Leistungserbringer müssen zugelassene Qualitätsprodukte liefern. Innerhalb der Pauschale werden wirtschaftliche Großpackungen genutzt.

Nein. Ein Antrag mit Abtretungserklärung gilt dauerhaft, bis Sie kündigen oder die Voraussetzungen entfallen.

Ja. Ab Pflegegrad 1, unabhängig von der Diagnose, sofern häusliche Pflege durch private Personen besteht.

Inkontinenzprodukte (Windeln, Einlagen) sind keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2, sondern technische Hilfsmittel mit separatem Antragsweg.

Nächster Schritt

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