Entlastungsbudget ab 1. Juli 2025
Seit dem 1. Juli 2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt. Für Pflegegrade 2 bis 5 stehen jährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Budget kann flexibel für vorübergehende stationäre Pflege oder für Ersatzpflege zu Hause genutzt werden.
Wesentliche Änderung: Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt für Leistungen aus dem Entlastungsbudget. Anträge sind damit früher möglich als nach dem alten Recht.
Kernpunkte des Entlastungsbudgets
- Jährlich bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Anspruch ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege
- Flexible Aufteilung zwischen Ersatzpflege und stationärer Kurzzeitpflege
- Nicht genutztes Budget verfällt am Jahresende (31. Dezember)
Übergangsrecht vor dem 1. Juli 2025
Für Ansprüche, die vor dem Stichtag 1. Juli 2025 entstanden sind, gelten teilweise Übergangsregelungen. Alte Verhinderungspflege-Guthaben aus Vorjahren können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende 2025 genutzt werden. Im Zweifel sollte die Pflegekasse schriftlich Auskunft geben.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Verhinderungspflege greift, wenn die private Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt. Gründe können Urlaub, Krankheit, Reha, Berufstätigkeit oder andere Verpflichtungen sein.
Wer darf die Vertretung übernehmen?
Professionelle oder fremde Ersatzperson
Bei Pflegedienst oder nicht verwandter Ersatzperson kann das Entlastungsbudget bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten genutzt werden (gegen Nachweis).
Nahe Angehörige
Springen nahe Angehörige ein, ist die Erstattung auf das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Fahrtkosten und nachweisbare Verdienstausfälle können zusätzlich geltend gemacht werden.
Rechenbeispiele
| Situation | Pflegegrad | Beispielrechnung |
|---|---|---|
| 2 Wochen Urlaub, ambulanter Pflegedienst | 3 | Tageskosten ca. 120 € × 14 Tage = 1.680 € aus Entlastungsbudget |
| Schwester springt ein (naher Angehöriger) | 4 | Max. 1,5 × 800 € = 1.200 €/Monat plus Fahrtkosten |
| Stundenweise Vertretung (4 h/Tag) | 2 | Stundensatz × Stunden, Pflegegeld wird nicht gekürzt bei unter 8 h/Tag |
Stundenweise Ersatzpflege und Pflegegeld-Kürzung
Dauert die Ersatzpflege an einem Tag weniger als acht Stunden, wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum in der Regel nicht gekürzt. Bei ganztägiger Vertretung über mehrere Tage kann das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr hälftig weitergezahlt werden.
Beispiel Pflegegrad 3: Bei hälftiger Pflegegeld-Weiterzahlung erhalten Sie 299,50 € statt 599 € für die Vertretungstage, während das Entlastungsbudget die Ersatzkosten deckt.
Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich)
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er beträgt 131 Euro monatlich und wird als Erstattung für anerkannte Entlastungsleistungen gewährt, nicht bar ausgezahlt.
Anerkannte Leistungen
- Qualifizierte Betreuungs- und Entlastungsangebote (Tagespflege, Betreuungsdienste)
- Haushaltshilfe, sofern von der Pflegekasse anerkannt
- Zusätzliche Unterstützung durch ambulante Dienste zur Entlastung
- Angebote nach § 45a SGB XI (z. B. strukturierte Tagesangebote)
Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Beispiel: Im Januar 2026 nicht genutzte 131 € können bis 30. Juni 2027 mit weiteren Monatsbeträgen kombiniert werden.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Versorgung, z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder wenn zu Hause vorübergehend keine sichere Versorgung möglich ist. Seit Juli 2025 wird sie aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert, nicht mehr als separater Jahresbetrag.
Typische Dauer: bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Kosten im Heim (Unterkunft, Verpflegung) trägt die pflegebedürftige Person in der Regel selbst; die pflegebedingten Leistungen werden aus dem Budget vergütet.
Tagespflege parallel nutzen
Tagespflege ist von Verhinderungspflege zu unterscheiden. Sie ist eine regelmäßige teilstationäre Betreuung und wird über eigene monatliche Höchstbeträge abgerechnet:
| Pflegegrad | Tagespflege monatlich |
|---|---|
| PG 2 | 721 € |
| PG 3 | 1.357 € |
| PG 4 | 1.685 € |
| PG 5 | 2.085 € |
Tagespflege, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget können unabhängig voneinander genutzt werden.
Antrag und erforderliche Nachweise
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem Entlastungsbudget müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Entlastungsbetrag wird über eingereichte Belege abgerechnet.
Frühzeitig planen
Urlaub und Vertretung rechtzeitig organisieren. Pflegedienste haben oft Wartezeiten.
Antrag stellen
Formlos bei der Pflegekasse. Zeitraum und Grund der Vertretung angeben.
Ersatzpflege durchführen
Quittung oder Rechnung der Ersatzperson bzw. Abtretung beim Pflegedienst.
Belege einreichen
Innerhalb der Fristen der Pflegekasse. Bei nahen Angehörigen Verdienstausfall dokumentieren.
Typische Unterlagen
Nachtpflege und teilstationäre Angebote
Neben Tagespflege gibt es teilstationäre Nachtpflegeangebote für Personen, die nachts besondere Betreuung benötigen. Die Abrechnung erfolgt über eigene Leistungsarten. Klären Sie mit Ihrer Pflegekasse, welche Angebote in Ihrer Region anerkannt sind und wie sie sich zum Entlastungsbudget verhalten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Unabhängig von Verhinderungspflege können erwerbstätige Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Die Pflegezeit ist unbezahlt, kann aber mit anderen Leistungen wie Verhinderungspflege kombiniert werden, um die Versorgung zu sichern.
Leistungen sinnvoll kombinieren
Entlastungsbudget + Entlastungsbetrag
Beide Leistungen sind unabhängig. Der monatliche Entlastungsbetrag kann parallel zum jährlichen Entlastungsbudget genutzt werden.
Kurzzeitpflege im Budget planen
Wird stationäre Kurzzeitpflege nicht benötigt, steht das gesamte Budget für häusliche Ersatzpflege zur Verfügung.
Pflegehilfsmittel zusätzlich sichern
Die 42-Euro-Pauschale ist separate Leistung und wird nicht auf das Entlastungsbudget angerechnet. Pflegebox online zusammenstellen.
Entlastungsbetrag rechtzeitig einreichen
Belege fortlaufend sammeln. Ansparregelung bis 30. Juni nutzen.



